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Schenken ohne Nachspiel

Seit 2007 steht es Unternehmern frei, ihre Sachzuwendungen und Geschenke an eigene Arbeitnehmer oder Dritte pauschal zu besteuern. Damit entfällt die lästige und bei Geschäftspartnern bisweilen peinliche Besteuerung beim Empfänger.

Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer liegen ebenso wie Geschenke an Geschäftspartner höchst selten in grenzenlosem Altruismus begründet, sondern bieten handfeste betriebswirtschaftliche Vorteile. Doch die erhoffte Motivationsförderung und der Belohnungscharakter wurde in der Vergangenheit allzu häufig durch das deutsche Steuerrecht konterkariert. Dieses schrieb zwingend eine Besteuerung beim Empfänger als Arbeitslohn oder Betriebseinnahme vor, sofern die Vorteile im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten erlangt wurden

Einen Ausweg aus diesem jahrzehntelangen Dilemma schafft das 2007 eingeführte Wahlrecht nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG). Damit steht Unternehmern erstmals die Möglichkeit offen, die ansonsten beim Empfänger fällige Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent – wie immer zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer – zu übernehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eigene Arbeitnehmer oder zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung Nichtarbeitnehmer bedacht werden.

Als potenzielle Zuwendungsempfänger führt das einschlägige Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 29. April 2008 - IV B 2 - S 2297-b /07/0001 -) denn auch Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform wie beispielsweise AG‘s, GmbH‘s, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige sowie Arbeitnehmer von Geschäftspartnern auf.

Ausnahmen: Wann die Pauschalversteuerung nicht greift

  • Pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) dürfen lediglich Zuwendungen versteuert werden, die
  • zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
  • nicht in Geld bestehen und zudem
  • nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.

Ausgeschlossen von der Pauschalierung nach § 37b EStG sind deswegen insbesondere Barzuwendungen an Arbeitnehmer und verdeckte Gewinnausschüttungen.

Für Streuwerbeartikel mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum Betrag von 10 Euro ist nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 2008 (- IV B 2 - S 2297-b /07/0001 -) dagegen keine Pauschalbesteuerung erforderlich. Darüber hinaus kommt die 30-prozentige Pauschalversteuerung auch in den Fällen nicht zur Anwendung, in denen der Arbeitgeber Sachzuwendungen bereits mit betriebsindividuellen oder niedrigeren Pauschalsätzen versteuert wie

  • Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sowie die unentgeltliche Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese dürfen auch künftig pauschal mit 15 Prozent besteuert werden, soweit der Wert nicht den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte,
  • Rabattregelungen,
  • Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG,
  • Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG,
  • Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,
  • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Personalcomputern und Internetzugängen einschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung,
  • weitere Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden sowie steuerfreie Sachbezüge, deren Höhe die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten und
  • Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 LStR 2008) als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt. Mahlzeiten aus besonderem Anlass mit einem Wert über 40 Euro, die vom oder auf Veranlassung des Steuerpflichtigen anlässlich von Auswärtstätigkeiten an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, können dagegen wiederum nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.

Höchstgrenze beachten

Von der neu geschaffenen Pauschalbesteuerung beim Geber erhofft sich die Finanzverwaltung eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Ein je nach Empfänger oder Zuwendung unterschiedlich ausgeübtes Wahlrecht würde dem zweifelsohne entgegenlaufen. Aus diesem Grunde verlangt das Bundesfinanzministerium die einheitliche Pauschalbesteuerung aller innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen.

Akzeptiert wird jedoch eine gesonderte Behandlung der Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Dritte. Dadurch ist es dem Unternehmer immerhin erlaubt, für Geschenke an seine Geschäftspartner die 30‑prozentige Pauschalsteuer abzuführen, während Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer über deren Lohnsteuerkarte laufen.

In diesem Zusammenhang weisen die Finanzbehörden im Anwendungsschreiben vom 29. April 2008 ausdrücklich darauf hin, dass eine einmal gefällte Entscheidung zur Pauschalbesteuerung vom Unternehmer nicht zurück genommen werden kann. Die Wahl sollte deswegen gut überlegt sein – genügend Zeit ist jedenfalls vorhanden, da die Entscheidung

  • für Dritte noch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung und
  • für die eigenen Arbeitnehmer spätestens bis zum für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres)

getroffen werden kann.

Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten wurde die Pauschalierung freilich auf

  • einen Höchstbetrag der Aufwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr von 10.000 Euro sowie
  • eine Höchstgrenze pro Einzelzuwendung auf 10.000 Euro

begrenzt. Maßgeblich sind dabei alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, wobei der Bruttobetrag aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden darf. Sind wie bei einer zinslosen Darlehensgewährung aus vorhandenem Eigenkapital keine oder nur geringe Aufwendungen entstanden, wollen die Finanzbehörden als Bemessungsgrundlage dagegen den gemeinen Wert angesetzt wissen.

Neben den zulässigen Höchstbeträgen sollte unbedingt bedacht werden, dass die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe entscheidend davon abhängt, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe selbst abziehbar sind. Dies wirkt sich insbesondere bei Geschenken aus, deren Abzugsfähigkeit derzeit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Nichtarbeitnehmer auf jährlich (netto) 35 Euro beschränkt ist.

Informations- und Aufzeichnungspflichten

Sämtliche vom Unternehmer pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Zuwendungsempfängers außen vor. Gleichwohl hat der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung über die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten; besondere Formvorschriften sind dabei allerdings nicht zu beachten. Auch bei den Aufzeichnungspflichten geben sich die Finanzbehörden ungewohnt bescheiden: Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden.

Des Weiteren bestehen keinerlei Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen. In der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss der Außenprüfer lediglich erkennen können, ob alle Zuwendungen erfasst und die zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Finanzbehörden darüber hinaus bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 Euro davon aus, dass der Höchstbetrag auch beim Zusammenfallen mit weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird und selbst eine Aufzeichnung der Empfänger insoweit unterbleiben kann.

Doch Vorsicht: Die bestehenden einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten selbstverständlich weiter. So müssen Aufwendungen für Geschenke auch weiterhin einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf separaten Konten geführt werden und bei höherwertigeren Gegenständen als beispielsweise Taschenkalender oder Kugelschreiber nach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 4.11 EStR) der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Berechnungsbeispiele:

Berechnungsbeispiel 1: Voll abzugsfähige Geschenke

Ein Unternehmer schenkt einem leitenden Angestellten und einem Geschäftspartner Armbanduhren, deren Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer jeweils 40 Euro betragen.
Beide Geschenke können mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer pauschal besteuert werden. Da bei der Prüfung der 35-Euro-Freigrenze für Geschenke nach dem BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (- IV B 2 - S 2297-b /07/0001 -) allein auf den Betrag der Zuwendung ohne übernommene Pauschalsteuer abzustellen ist, sind die Nettoanschaffungskosten ohne Umsatzsteuer beider Geschenke von 33,61 Euro (40 Euro / 1.19) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt ebenso für die auf die gesamten Bruttoanschaffungskosten von 40 Euro entfallenden Pauschalsteuern in Höhe von 12,66 Euro (30 Prozent von 40 Euro plus 5,5 Prozent von 12 Euro).

Berechnungsbeispiel 2: Abzugsbeschränkung für Geschenke

Ein Unternehmer schenkt einem leitenden Angestellten und einem Geschäftspartner Armbanduhren, deren Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer jeweils 2.500 Euro betragen.
Wie in Beispiel 1 können beide Geschenke mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer pauschal besteuert werden. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs wird in diesem Fall jedoch streng unterschieden: Während beim Geschenk an den eigenen Arbeitnehmer sowohl die Anschaffungskosten der Uhr als auch die darauf entfallenden Steuerbeträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, greift beim beschenkten Geschäftspartner die einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung auf 35 Euro. Da die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer vom möglichen Betriebsausgabenabzug der Zuwendung abhängt, darf der Unternehmer weder die über den erlaubten Betrag von 35 Euro hinausgehenden Nettoanschaffungskosten noch die auf die gesamten Bruttoanschaffungskosten von 2.500 Euro entfallenden Pauschalsteuern in Höhe von 791,25 Euro (30 Prozent von 2.500 Euro plus 5,5 Prozent von 750 Euro) bei der Gewinnermittlung berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel 3: Höchstbetrag und Höchstgrenze

Ein Zuwendungsempfänger erhält vom Unternehmer im Kalenderjahr 2008 drei Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 Euro sowie eine Reise im Wert von 12.000 Euro geschenkt.
Für die Reise ist eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG wegen Überschreitung der Höchstgrenze komplett ausgeschlossen. Hinsichtlich der drei weiteren Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt 12.000 Euro greift der zulässige Höchstbetrag von 10.000 Euro - der Unternehmer darf nur einen Teilbetrag von 10.000 Euro pauschal mit 30 Prozent versteuern. Der Restbetrag von 2.000 Euro unterliegt dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz des Zuwendungsempfängers.

Berechnungsbeispiel 4: Zuzahlungen

Mehrere Vertriebsmitarbeiter nehmen samt Ehegatten an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Reise teil. Für die Mitnahme der Ehegatten leisten die Mitarbeiter eine Zuzahlung von 2.000 Euro; weitere 3.000 Euro pro Teilnehmer steuert der Hersteller der von den teilnehmenden Arbeitnehmern vertriebenen Produkte bei. Die verbleibenden Reisekosten von 4.000 Euro pro Teilnehmer übernimmt der Arbeitgeber.
Anders als die Zuzahlungen Dritter – hier des Herstellers – mindern die eigenen Zuzahlungen der Vertriebsmitarbeiter den Wert der Sachzuwendung. Deren Höhe beträgt infolge dessen 14.000 Euro (16.000 Euro Wert der Sachzuwendung abzüglich 2.000 Euro Zuzahlung der Mitarbeiter). Da die betrieblich veranlasste Zuwendung an den Ehepartner steuerlich ausschließlich dem Arbeitnehmer zugerechnet wird, scheidet eine 30-prozentige Pauschalbesteuerung wegen Überschreitung der Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Arbeitnehmer aus.

Vom Finanzamt ausgebremst

Unlängst konnten wir an dieser Stelle über die neue, arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Lohnbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Firmenfahrzeugen berichten. Zusätzlich zur Besteuerung rein privat veranlasster Fahrten nach der "1-Prozent-Regelung“ sieht das Einkommensteuerrecht dafür eine Erhöhung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerts je Kalendermonat um 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis pro Entfernungskilometer vor.

Nach dem jüngsten BFH-Urteil vom 4. April 2008 (‑ VI R 68/05 ‑) kommt es bei der Ermittlung des Zuschlags auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen beispielsweise für Fahrten zum Bahnhof lediglich auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf eben diese Teilstrecke. Diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung wollen die Finanzbehörden wie so oft freilich nur in Ausnahmefällen angewendet wissen. Nach ihrer Auffassung entspricht eine auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abstellende Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Einkommensteuergesetzes.

Infolge dessen müsse bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts die gesamte Entfernung zugrunde gelegt werden, selbst wenn der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke nutzt und die andere Teilstrecke regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Lediglich in folgenden Fallkonstellationen sollen die Finanzämter nach dem eigens ergangenen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Oktober 2008 (- IV C 5 - S 2334/08/10010 -) auf eine Lohnbesteuerung der gesamten Wegstrecke verzichten:

  • wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht oder
  • für die restliche Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Als regelmäßige Arbeitsstätte gilt nach einer ebenfalls erst kürzlich ergangenen BFH-Entscheidung

  • jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und
  • die er nicht nur gelegentlich, sondern fortwährend und immer wieder aufsucht.

Darunter fallen auch Zweigbetriebe des Arbeitgebers, keinesfalls jedoch betriebliche Einrichtungen eines Kunden. Selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 ‑ VI R 21/07 -). Zumindest bei dieser Entscheidung steht kein Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zu befürchten, da – unter anderem - die Oberfinanzdirektion Rheinland ihre Finanzämter bereits zur sofortigen allgemeinen Anwendung angewiesen hat (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt Nr. 48 vom 13. Oktober 2008).

Verkaufszeitpunkt von Aktienpaketen

Im Gegensatz zum Verkauf über die Börse wird ein steuerlicher Spekulationsgewinn oder –verlust bei Aktienkaufverträgen nicht in jedem Fall bereits im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung realisiert. Denn machen die Geschäftspartner den bei Vertragabschluss zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis von einem erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachten und die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.

Bis dahin trägt allein der Veräußerer das Risiko einer Wertminderung und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2008 ‑ IX R 74/06 -). Damit wirkt sich ein realisierter Gewinn oder Verlust aus Aktiengeschäften erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aus, selbst wenn der Anspruch auf Herausgabe der Anteile vorzeitig abgetreten wurde.

Abfindung von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung, dürfen die Unterhaltszahlungen alternativ als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (§ 33a Einkommensteuergesetz – EStG -) bis zum Höchstbetrag von 7.680 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Ein darüber hinausgehender Steuerabzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ist lediglich für Leistungen erlaubt, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf wie beispielsweise Krankheits- oder Heimpflegekosten abgedeckt wird. Zum Nachteil des Klägers erachtete es der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 dabei als unmaßgeblich, ob laufend gezahlt wird oder die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in einer Summe abgefunden werden. Infolge dessen kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte selbst bei einer im Scheidungsverfahren vereinbarten einmaligen Abfindung nicht die volle Abfindungssumme, sondern nur die zulässigen Höchstbeträge abziehen.

Im strittigen Fall hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung an seine Ehefrau fast 1,5 Mio. DM gezahlt und wollte den gesamten Betrag - vermindert um seine zumutbare Eigenbelastung -b ei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen (Urteil vom 19. Juni 2008 ‑ III R 57/05 –).

Schadensersatz für Schrottimmobilien

Zum Schadensersatz für Schrottimmobilien liegen mittlerweile genügend höchstrichterliche Entscheidungen vor. Offen blieb jedoch zumeist, ob und in welcher Höhe sich vom Erwerber in Anspruch genommene Steuervorteile auf die Höhe seiner Schadensersatzansprüche auswirken. Zum Vorteil der geschädigten Grundstückskäufer hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Steuervorteile wie beispielsweise Abschreibungen jedenfalls dann nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder versteuern muss.

In welcher konkreten Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung auswirkt, braucht dabei in der Regel nicht festgestellt werden. Vielmehr sind den Käufern von Schrottimmobilien sämtliche Schäden einschließlich der Werbungskosten zu ersetzen, die ihnen infolge des Erwerbs entstanden sind. Zur steuerlichen Behandlung der Schadensersatzleistungen beim Erwerber einer Schrottimmobilie verwiesen die Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der erstattete Werbungskosten im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren sind, in der sie zuvor geltend gemacht wurden – und zwar auch dann, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist (BGH-Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06 -).

Umsatzsteuerfreier Luxus

Beim Immobilienkauf über einen Bauträger fällt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst auf nachträglich vereinbarte Sonderleistungen wie zusätzliche Treppen, Wände, Fenster, Duschen, teurere Bodenbeläge oder größere Garagen keine Umsatzsteuer an. Über eine einfache "Grundausstattung“ hinausgehende Leistungen durch den Verkäufer sind jedenfalls dann Bestandteil der umsatzsteuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in einem gegenüber der "Grundausstattung“ höherwertigen Zustand übergeben wird. Als unmaßgeblich befanden die Richter dabei, ob die Zusatzleistungen im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 ‑ V R 42/05 -).

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt" Autor: Bernhard Lindgens

 

 



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