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Einfach geht anders

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 08.03.2010

Viele Kapitalanleger schert die deutsche Abgeltungssteuer offenkundig wenig. Und kompliziert bleibt die Kapitalbesteuerung trotz gegenteiliger Behauptungen auch.

Der lukrative Datenhandel mit Informationen über potenzielle Steuerhinterzieher belegt, dass die seit Beginn 2009 geltende Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte trotz ihrer vergleichsweise geringen Höhe von 25 Prozent bislang nur bedingt zur Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland beitragen konnte. Und auch von der erhofften Vereinfachung der Kapitalbesteuerung kann angesichts einer Vielzahl zwischenzeitlich aufgetretener Einzelfragen wohl keine Rede mehr sein – immerhin hat das aktuelle Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Abgeltungssteuer vom 22. Dezember 2009 (Aktenzeichen IV C 1 – S 2252/08/10004) einen Umfang von sage und schreibe 105 Seiten erreicht.

Kapitalbesteuerung ausgeweitet

Unter den pauschalen Zwangseinbehalt der Abgeltungssteuer (zuzüglich Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag) durch die Kreditinstitute fallen bekanntermaßen unter anderem Zinserträge aus Geldanlagen, Dividenden, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Termingeschäften und Zertifikaten sowie – unabhängig von der Haltedauer – Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nach Auffassung der Finanzbehörden zählen zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Zertifikaten, die einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffe verbriefen, sofern diese Inhaberschuldverschreibungen nicht durch Rohstoffe in physischer Form gedeckt sind. Dagegen stellt der Verkauf der Rohstoffe selbst weiterhin ein privates Veräußerungsgeschäft dar; erzielte Gewinne daraus bleiben außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Eine Besteuerung droht ferner bei der Rückvergütung von Bestandsprovisionen, die Kreditinstitute von Investmentgesellschaften für den Fondsvertrieb erhalten und zwecks Kundenbindung ihren Depotinhabern ganz oder teilweise erstatten.

Die Finanzverwaltung betrachtet derartige Gutschriften wirtschaftlich als teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen und damit als steuerpflichtiger Kapitalertrag beim Anleger – unabhängig davon, ob sich diese Aufwendungen zuvor überhaupt steuermindernd ausgewirkt haben.

Aufmerken sollten zudem alle durch die Finanzkrise gebeutelten Anleger, denen aufgrund fehlerhafter Beratung von ihrem Kreditinstitut oder Anlageberater eine finanzielle Entschädigung in Aussicht gestellt wird: In der oben aufgeführten Verwaltungsvorschrift stellen die Finanzbehörden klar, dass selbst ohne rechtliche Verpflichtung gezahlter Schadensersatz jedenfalls dann als Kapitalertrag versteuert werden muss, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der entweder ein Verlust entstanden ist oder sich der steuerpflichtige Gewinn vermindert hat. Dies dürfte vor allem jene Anleger ärgern, bei denen die betreffenden Verluste außerhalb der vor 2009 noch geltenden einjährigen Spekulationsfrist zwischen Ankauf und Verkauf realisiert wurden und deswegen in der Vergangenheit nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Aber auch bei künftigen Spekulationsverlusten wirkt die Reform der Kapitalbesteuerung nachteilig: Obwohl Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, ist eine Verrechnung erlittener Veräußerungsverluste nur mit späteren Aktienveräußerungsgewinnen erlaubt; mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividendenausschüttungen hingegen ausgeschlossen.

Veranlagungs-Wahlrecht nutzen

Infolge des gestrichenen Werbungskostenabzugs darf von der Summe aller Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nur noch ein neu geschaffener "Sparer-Freibetrag" von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden. Selbst nachgewiesene Aufwendungen wie Finanzierungskosten oder Depotgebühren finden damit keine Berücksichtigung mehr. Akzeptiert werden lediglich noch Transaktionskosten für den An- und Verkauf von beispielsweise Wertpapieren oder Fondsanteilen. Von den in Rechnung gestellten Gebühren für eine Vermögensverwaltung oder Anlageberatung ("all-in-fee") stellt deshalb nur noch der vertraglich festgehaltene Transaktionskostenanteil abziehbaren Aufwand dar. Bei einem pauschal vereinbarten Transaktionskostenanteil erkennen die Finanzbehörden jedoch höchstens die Hälfte der Gesamtgebühr an. In diesem Fall dürfen Einzelveräußerungskosten mit Ausnahme von dritter Seite – wie etwa vom Börsenmakler – weiterberechneter Spesen nicht noch zusätzlich abgezogen werden.

Zwecks "Günstigerprüfung" (siehe Kasten) wurde steuerpflichtigen Kapitalanlegern ein Veranlagungs-Wahlrecht eingeräumt. Weil die Abgeltungssteuer seitens der Kreditinstitute ohne Zutun oder Einflussmöglichkeit der Anleger an das Finanzamt abgeführt wird, besteht im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung zudem die Möglichkeit, Fehler beim Steuereinbehalt nachträglich zu korrigieren und vom depotführenden Kreditinstitut unberücksichtigt gebliebene ausländische Steuern oder weitere Anschaffungskosten steuermindernd geltend zu machen.

Dieses Veranlagungs-Wahlrecht zu nutzen, rät aus ihrer beruflichen Praxis denn auch Gabriele Radl, Inhaberin der F:GR-Finanzberatung in Oberursel (www.fgr-finanzen.de): "Die Einführung der Abgeltungssteuer hat die Kapitalbesteuerung entgegen der Ankündigungen des Gesetzgebers nicht im notwendigen Maß vereinfacht, weil beim Pauschaleinbehalt den Kreditinstituten unbekannte Sachverhalte und Kosten zwangsweise außen vor bleiben müssen. Infolge dessen kommt die Mehrzahl der Anleger nicht umhin, alle Unterlagen über An- und Verkäufe von Kapitalanlagen sorgfältig aufzubewahren und ihre Steuerbescheinigungen noch kritischer als bisher zu durchleuchten. Nur im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung können dann später nicht voll ausgeschöpfte Sparer-Freibeträge und weitere Verluste aus Kapitalanlagen abgezogen werden. Dies gilt insbesondere für noch nicht verrechnete Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Übergangszeit bis 2013."

"Günstigerprüfung": K.O.-Kriterium Steuerbescheinigung

Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent, kann die überschüssige Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zurückerstattet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nach § 45a Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) über die erzielten Einkünfte und einbehaltenen Steuerbeträge, die als Ersatz der bisherigen "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" nach § 24c Einkommensteuergesetz (EStG) dient. Das amtliche Muster und wichtige Hinweise zur Steuerbescheinigung finden sich in einem weiteren BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (Aktenzeichen IV C 1 – S 2401/08/10001; wegen der Länge von 23 Seiten gleichfalls nicht im Faxabruf). Häufig übersehene Besonderheiten gelten insbesondere für

  • Mietkautionskonten: Selbst wenn Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters lauten, fließen die Zinsen dem Mieter bereits zu, sobald sie auf den zur Absicherung nachvertraglicher Ansprüche eingerichteten Konten fällig werden. Der Vermieter ist nach § 34 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) deshalb verpflichtet, seinem Mieter die Steuerbescheinigung auszuhändigen.
  • Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften: Zwecks Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge reicht den Finanzämtern eine vom Verwalter erstellte Aufteilung der anteiligen Einnahmen und Steuern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aus, sofern jeder Miteigentümer zusätzlich eine Kopie der Originalbescheinigung des Kreditinstituts vorlegt.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften:  Weil nichteheliche Lebensgemeinschaften – gleich ob eingetragen oder nicht – keine Freistellungsaufträge erteilen dürfen, muss das Kreditinstitut Steuern einbehalten und darüber eine Bescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber ausstellen, aus der die Aufteilung der Kapitalerträge ersichtlich ist. Bei den späteren Einkommensteuer-Veranlagungen der Lebenspartner wird sowohl die Originalbescheinigung als auch eine Kopie akzeptiert – vorausgesetzt, Original und Ablichtung tragen die Unterschrift beider Kontoinhaber.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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