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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 12/09

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Dezember 2009)

Vermögensverwaltende Versicherungsverträge

Komplett steuerfrei bleiben bekanntermaßen nur noch Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Bei jüngeren Verträgen muss dagegen bereits die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge der Einkommensteuer unterworfen werden – und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief und die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers ausgezahlt wird. Von dieser Besteuerungsregel wurden durch das Jahressteuergesetz 2009 alle so genannten vermögensverwaltenden Versicherungsverträge ausgenommen: Seit Beginn des Jahres 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen, Divídenden oder Veräußerungsgewinne dem Versicherungsnehmer schon dann zugerechnet und besteuert, wenn sie dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen.

Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. Oktober 2009 (- IV C 1 – S 2252/07/0001) insbesondere dann vor, wenn eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist und dem wirtschaftlich Berechtigten eine Dispositionsmöglichkeit über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse eingeräumt wurde.

Gestaltungsmissbrauch bei Wertpapiergeschäften

Allen Steuerpflichtigen steht es grundsätzlich offen, ihre Rechtsverhältnisse frei zu gestalten und sich dabei an der niedrigsten Steuerbelastung zu orientieren. Diese Gestaltungsfreiheit beschneidet die ab dem 1. Januar 2008 gültige Neufassung des einschlägigen Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO) allerdings dann, wenn

  • eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
  • ausschließlich zur Minderung der Steuerbelastung beitragen soll und
  • der Steuerpflichtige dafür keine außersteuerlichen Gründe nachweisen kann.

Argwöhnen die Finanzämter wegen einer unangemessenen und komplizierten Rechtskonstruktion Gestaltungsmissbrauch, obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch stichhaltige wirtschaftliche oder andere außersteuerlichen Gründe zu entkräften. Als unangemessen gilt danach jede komplizierte, umständliche, gekünstelte oder unökonomische rechtliche Gestaltung, die verständige Dritte im Hinblick auf das erstrebte wirtschaftliche Ziel nicht gewählt hätten. Im Gegenzug dürfen Steuerpflichtige bei einfachen und allgemein üblichen Rechtskonstruktionen im Regelfall auf das Wohlwollen ihres Finanzamts hoffen. Nichtsdestotrotz beäugen die Finanzbehörden indes auch einfache und täglich in großer Zahl getätigte Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Wertpapierspekulationen durchaus mit Misstrauen: Stehen Verkauf und späterer Wiederankauf des gleichen Wertpapiers in engem zeitlichen Zusammenhang, droht die Ablehnung des letztmalig in 2008 noch möglichen Verlustrücktrags auf Spekulationsgewinne des Jahres 2007.

Dieser Rechtsauslegung hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst wiedersprochen: Werden Wertpapiere am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung. Es stehe im alleinigen Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft (Urteil vom 25. August 2009 – IX R 60/07 –).

Kein Datenzugriff auf freiwillige Aufzeichnungen

Obwohl das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf steuerlich relevante Datenbestände bereits seit dem 1. Januar 2002 besteht, hat der Bundesfinanzhof erst jetzt in einer mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung zur Einsichtnahme in freiwillig elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen entschieden. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Unterlagen danach nicht aufbewahrungspflichtig und dürfen auch innerhalb der Aufbewahrungsfrist gelöscht bzw. vernichtet werden. Im Streitfall hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelte, eine Einsicht des Außenprüfers in ihre freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung verweigert (Urteil vom 24. Juni 2009 – VIII R 80/06 –).

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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