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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 12/07

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (Januar 2008)

Formularmäßiger Verzicht ohne Gegenleistung bei Kündigung unzulässig

Wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden hat, ist eine vorformulierte Erklärung im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung, mit der auf eine Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung verzichtet wird, unwirksam. Im verhandelten Fall ging es um einen nicht aufgeklärten Diebstahl in einem Unternehmen. Dort waren die Tageseinnahmen zweier Tage aus einem Tresor verschwunden. Eine Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, brachte kein Ergebnis. Allen drei Mitarbeiterinnen wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Kündigung folgte ein Formular mit folgendem Wortlaut: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Die Arbeitnehmerinnen unterzeichneten die Erklärung. Eine Gegenleistung für den Klageverzicht erfolgte nicht. Dagegen wurde vor Gericht Klage erhoben. Der Gang vor Gericht war erfolgreich. Die Bundesarbeitsrichter vertreten die Auffassung, dass ein solcher formularmäßiger Klageverzicht ohne Gegenleistung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 6. September 2007; AZ: 2 AZR 722/06)

Kündigung per SMS unwirksam

Eine Kündigung per SMS verstößt gegen das Schriftformerfordernis und ist daher nicht wirksam. So ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Im verhandelten Fall erfuhr ein Arbeitnehmer nach einer Krankheit seitens eines Kollegen, dass der Arbeitgeber ihn kündigen wolle. Daraufhin fragte der Mitarbeiter per SMS seinen Arbeitgeber, wann sein letzter Arbeitstag sei. Die Antwort "heute" des Arbeitgebers erfolgte wiederum per SMS.

Daraufhin blieb der Arbeitnehmer ab dem folgenden Tag der Arbeit fern. Nachdem der Arbeitnehmer für einen Monat keinen Lohn erhalten hatte, machte er dies bei seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 4. Juli 2006 geltend und bot gleichzeitig seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin per Telefax und Brief vom 6. Juli 2006 das Arbeitsverhältnis fristlos und forderte zudem Schadensersatz wegen zweier angeblich nicht abgeführter Beträge. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht und klagte gegen die außerordentliche Kündigung.

Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer teilweise Recht gab und erklärte, dass das Arbeitsverhältnis bis 15. August 2006 fortbestanden habe, legte der Arbeitgeber Berufung ein. Hier hat das Landesarbeitsgericht Hamm nunmehr entschieden, dass das Arbeitsverhältnis, weder durch die wechselseitigen SMS noch durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden sei. Danach bedürfe die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die elektronische Form, zum Beispiel durch SMS, ist dagegen ausgeschlossen. Ferner ist für eine Kündigung eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erforderlich. Daran fehlt es bei einer SMS ebenfalls.

(Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 14. August 2007; AZ: 10 Sa 512/07)

Weihnachtsgeld nach betriebsbedingter Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel nichtig ist, wonach der Mitarbeiter den Anspruch auf Weihnachtsgeld stets verliert, wenn er in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet. Zum Sachverhalt: Hier hatte sich der Arbeitgeber geweigert, dem klagenden Arbeitnehmer Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 zu zahlen. Der Arbeitnehmer war betriebsbedingt mit Ablauf des Monats Januar 2007 gekündigt worden. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters enthielt eine Klausel, nach der Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht besteht, wenn der Mitarbeiter in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet. Die darauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass ein Mitarbeiter keinen Nachteil aus einer Entscheidung haben darf, auf die er keinen Einfluss hat. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld bleibt somit bei einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer erhalten. Die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter den Anspruch auf Weihnachtsgeld stets verliert, wenn er in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet, ist daher nichtig, da sonst der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt würde.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 13. Juli 2007; AZ: 6 Sa 315/07)



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