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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 10/07

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (Oktober 2007)

Feuchtfröhliche Dienstreisen können den Job kosten

Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil feststellte, kann eine fristlose Kündigung aufgrund ständiger Trunkenheit bei einer Dienstreise gerechtfertigt sein. Im verhandelten Streitfall war eine Arbeitnehmerin seit Jahren in einem Reisebüro beschäftigt. Auf Anweisung des Arbeitgebers nahm die Mitarbeiterin an mehrtägigen Informationsreisen von Reiseveranstaltern teil.

Dabei hatte sie auf einer dieser Veranstaltungen bereits vor deren Beginn so viel Alkohol zu sich genommen, dass den Mitreisenden anderer Reisebüros bereits im Flugzeug die Alkoholfahne der Mitarbeiterin auffiel. Der Veranstalter bemerkte ebenfalls ihren übermäßigen Alkoholkonsum. Während der Veranstaltung konnte die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten teilweise nicht mehr wahrnehmen. Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Die Mitarbeiterin zog dagegen vor Gericht.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Obwohl die Mitarbeiterin im Vorfeld nicht abgemahnt wurde, ist die fristlose Kündigung wirksam. Durch das Verhalten der betrunkenen Arbeitnehmerin hat sie das Ansehen und den Ruf des Reisebüros bei der Konkurrenz und bei dem Veranstalter stark in Mitleidenschaft gezogen, so die Richter in ihrer Begründung. Somit ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 3. Mai 2007; AZ: 4 Sa 529/06)

Spendabler Personalchef führt zum Ruin

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied zugunsten eines Personalleiters, der aufgrund seiner vereinbarten Verträge mit Arbeitnehmern und Vermietern den wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens zu vertreten haben soll. Im verhandelten Fall hatte der Personalchef einer Krankenkasse Gehälter mit den Mitarbeitern vereinbart, die weit über dem Tarifvertrag lagen. Ferner hatte er überteuerte Geschäftsräume angemietet. Die Krankenkasse warf dem Personalchef vor für die wirtschaftlich schlechte Situation der Kasse verantwortlich zu sein und kündigte ihm fristlos. Dagegen erhob der Personalchef Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Personalleiter ist nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht wegen zu großzügiger Gehälter und Mietverträge fristlos entlassen worden. Entscheidend für das Urteil ist, dass der Unternehmensvorstand allen aufgeführten Vorgängen zustimmte. Damit ist der klagende Personalleiter nicht zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn seine Entscheidungen zur wirtschaftlichen Situation der Krankenkasse führten. Das Gericht löste dennoch das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers gegen eine Abfindung auf.

(Landesarbeitsgericht Hessen; Urteil vom 30. August 2007; AZ: 1/12 Sa 389/07)

Fehlt Geld in der Kasse – kann nicht sofort gekündigt werden

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschied, kann bei einem Kassenfehlbestand ein Arbeitnehmer nur bei eindeutigen Indizien auf Verdacht gekündigt werden. Hier war ein Arbeitnehmer seit Jahrzehnten in einer Waschanlage beschäftigt. Als der Arbeitgeber eines Tages eine Differenz zwischen der Anzahl der ausgegebenen Waschmünzen und den Einnahmen festgestellt hatte, wurde dem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Unterschlagung fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Dem widersprach der Mitarbeiter und klagte. Er begründete seine Klage damit, dass außer ihm noch andere Personen Zugang zu den Waschmünzen gehabt hätten. Diese hätten die Münzen auch nehmen und beispielsweise verschenken können.

Die Klage des Mitarbeiters hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bei einem Fehlbetrag in der Kasse, einem Mitarbeiter nur dann auf Verdacht gekündigt werden kann, wenn eindeutige Indizien vorliegen. Eine Kündigung auf bloßen Verdacht hin verlangt zwar keinen vollständigen Beweis einer Straftat, aber doch zumindest aussagekräftige Indizien. Das ist hier nicht der Fall, da auch andere Personen die Münzen hätten entwenden können. Der Arbeitgeber hat den Hinweis des Klägers nicht widerlegt und konnte keine ausreichenden Indizien für den Vorwurf vorbringen. Daher ist die fristlose Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 16. Februar 2007; AZ: 8 Sa 724/06)

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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