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Recht und Steuern
Aktuelles aus dem Steuerrecht 11/11
Aktuelles aus dem Steuerrecht
Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 05.11.2011
Geschäftsführerhaftung entschärft
Zu den Pflichten des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter einer GmbH gehört nicht zuletzt die fristgerechte Entrichtung geschuldeter Steuern. Kommt er dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nach, kann er vom Finanzamt im späteren Insolvenzfall selbst als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Insbesondere die Nichtabführung von Lohnsteuern wertet die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten. Die dadurch in der Vergangenheit nahezu unvermeidbare zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner insolvenzreifen GmbH wegen Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich erneut verneint: Nach der Entscheidung vom 25. Januar 2011 (Az.: II ZR 196/09) begründet die Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern nach Eintritt der Insolvenzreife keine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG. Gleiches gilt für die Zahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle.
Volle Verpflegungspauschalen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand dürfen selbst dann in der gesetzlich vorgesehenen Höhe als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn dem Steuerpflichtigen keine Kosten für seine Verpflegung entstanden sind. Damit können Verpflegungspauschalen auch für Dienstreisen oder Lehrgänge geltend gemacht werden, an denen der Arbeitgeber Mahlzeiten bereitstellt oder die Seminargebühren bereits die Verpflegung beinhalten. Im Streitfall ließ der Bundesfinanzhof (BFH) den Werbungskostenabzug eines Soldaten zu, obwohl dieser auf seiner Dienstreise eine kostenlose Vollverpflegung im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung erhalten hatte. Einen Steuerabzug schlossen die Finanzrichter allerdings aus, wenn vom Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für die Mahlzeiten ausgezahlt werden (Urteil vom 24. März 2011, Az.: VI R 11/10).
Bereits 2006 hatte der BFH klargestellt, dass die gesetzlich vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit von den Finanzämtern selbst bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung nicht gekürzt werden dürfen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte an den Arbeitsorten jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er über den gesamten Zeitraum bei und machte als Kosten der doppelten Haushaltsführung auch die gesetzlichen Pauschbeträge geltend. Weil ihm nach Abzug der Verpflegungspauschalen nur noch ein unzureichender Betrag für seine Lebensführung verblieb, erkannte das Finanzamt zu Unrecht nur einen Teilbetrag als Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 4. April 2006, Az.: VI R 44/03).
Verzögerungsgeld bei Außenprüfungen
Sofern ein Unternehmen seinen Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen nicht fristgerecht nachkommt, steht den Finanzbehörden mit dem Verzögerungsgeld neuerdings ein wirksames Druckmittel zur Verfügung. Damit droht bei unvollständigem oder nicht zeitnah eingeräumtem Zugriff auf steuerrelevante Datenbestände ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 bis immerhin 250.000 Euro. Verschärfend kommt hinzu, dass ein festgesetztes Verzögerungsgeld selbst dann noch gezahlt werden muss, wenn die Mitwirkungspflichten vom Unternehmen nachträglich erfüllt werden. Darüber hinaus braucht die Festsetzung des Verzögerungsgeldes vom Finanzamt nicht extra begründet werden, sofern "nur" der Mindestbetrag von 2.500 Euro verhängt wird (Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 2010 3 V 243/09 -).
Nicht rechtens ist nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 2011 (Az.: IV B 120/10) hingegen, wenn wegen derselben Unterlagen nochmals ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Im Streitfall hatte das Unternehmen vom Außenprüfer angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der erstmaligen Festsetzung eines Verzögerungsgelds immer noch nicht vorgelegt wurden, hatte das Finanzamt das Unternehmen ein weiteres Mal verdonnert.
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