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Teure Gratwanderung

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 08.07.2011


Umsatzsteuerpflicht ohne Recht auf Vorsteuerabzug? Wegen der komplizierten Abgrenzung privater Verkäufe von gewerblichen Tätigkeiten durchaus kein Einzelfall. Zwei aktuelle Finanzgerichtsurteile zeigen die Stolperfallen.


Nach dem mittlerweile über vierzig Jahre alten Mehrwertsteuersystem dürfen unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehen. Ausgeschlossen ist dies lediglich in Ausnahmefällen, beispielsweise im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen oder bei formalen Rechnungsmängeln wie etwa der fehlenden Angabe des tatsächlichen Lieferzeitpunkts. Zur Missbrauchsverhinderung schulden Rechnungsaussteller darüber hinaus falsch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge, ohne dass dem Empfänger ein entsprechender Vorsteuerabzug eingeräumt wird.
Doch die Gefahr einer Umsatzsteuerpflicht ohne Recht auf Vorsteuerabzug droht auch bei Privatverkäufen. Darunter fallen insbesondere die nach wie vor beliebten OnlineAuktionen. Zwar gelten für diese keine besonderen Besteuerungsregeln; anders als bei Anzeigen in den Printmedien sind Angebote auf den InternetPlattformen jedoch nicht nur für die Finanzbehörden leicht einsehbar und die Summer der erzielten Einnahmen kalkulierbar. So dürfte es zwischenzeitlich kein Geheimnis mehr sein, dass die umsatzstärksten Verkaufsportale bundesweit nach steuerlich relevanten Geschäftstätigkeiten durchforstet werden. Auch das Gerechtigkeitsempfinden potenzieller Konkurrenten und besorgter Steuerbürger sollte nicht unterschätzt werden: Nach wie vor werden die Fahndungsdienste mit Aufforderungen zur Überprüfung allzu umfangreicher Verkaufstätigkeiten regelrecht überschüttet.

K.O.Kriterium Intensive Verkaufstätigkeit

Die Abgrenzung einer privaten und damit steuerlich unbedenklichen Tätigkeit von einem umsatz und möglicherweise gar einkommensteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb war mangels klarer gesetzlich festgeschriebener Kriterien indes schon vor dem InternetZeitalter schwierig und Gegenstand unzähliger Streitigkeiten vor den Finanzgerichten. Doch anders als in der Vergangenheit hat das Finanzgericht BadenWürttemberg (FG Urteil vom 22. September 2010, Az. 1 K 3016/08) dem kaufmännischen Handeln – Ankauf zum Zweck des Verkaufs nur noch eine untergeordnete Bedeutung zugemessen und statt dessen das Vorliegen eines Gewerbes entscheidend von einer intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit abhängig gemacht. Pech für ein Ehepaar, das seine über die Jahre zusammengetragene und überwiegend aus Puppen und Teddybären bestehende Sammlung sowie verschiedenste Gebrauchsgegenstände über die InternetPlattform ebay losgeschlagen und damit den Argwohn eines um das Steueraufkommen bemühten „Vereins“ erregt hatte. Als unmaßgeblich erachteten die Finanzrichter dabei, dass im zugrunde liegenden Sachverhalt ausschließlich um Sammlergegenstände veräußert wurden, die das Ehepaar aufgrund seiner Sammelleidenschaft ohne Vorsteuerabzug auf Flohmärkten und Spielzeugbörsen erworben oder von den Eltern geerbt hatte. Bei einer intensiven Verkaufstätigkeit über einen längeren Zeitraum spiele es für die Frage der Umsatzsteuerpflicht zudem keine Rolle, ob das Auftreten eines Anbieters nicht dem klassischen Bild eines Händlers entsprach, weil sämtliche verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs (= Durchhandeln) erworben wurden.

Kaufmännisches Handeln gefordert

Doch während das FG BadenWürttemberg eine Umsatzsteuerpflicht auch ohne kaufmännisches Handeln bejaht, verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Vorsteuerabzugberechtigung genau dieses Auftreten als Händler. Nach dessen ständiger Rechtsprechung liegt eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige bereits während des Sammlungsaufbaus wie ein Händler verhält und nachhaltig An und Verkäufe tätigt. Diesem Grundsatz folgten die höchsten Finanzrichter auch in ihrer jüngsten Entscheidung vom 27. Januar 2011 (Az.: V R 21/09) zum Vorsteuerabzug beim Aufbau einer Fahrzeugsammlung. Im Streitfall versagten sie einer GmbH den Vorsteuerabzug für die Anschaffung zahlreicher Oldtimer und hochwertiger Neufahrzeuge, die für einen geplanten Verkauf in 20 bis 30 Jahren mit der Hoffnung auf Wertsteigerung in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig lagerten. Auch Abschreibungen auf die Anschaffungskosten und den Abzug der Unterhaltskosten lehnte der BFH ab, obwohl das in Vorinstanz entscheidende Finanzgericht noch eine wenn auch hochspekulative wirtschaftliche Tätigkeit bejaht hatte. Entscheidend sei einzig, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht.
Als Trostpflaster hat der BFH im Gegenzug bereits mehrfach entschieden, dass Privatsammler nicht schon dadurch einem Händler vergleichbar werden, wenn sie Einzelstücke oder Teile der Sammlung umschichten oder ihre Sammlung schlussendlich teilweise oder vollständig veräußern – dies zählt als letzter Akt einer privaten Sammeltätigkeit und löst demzufolge keine Umsatzbesteuerung aus.

Entwarnung bei Gebrauchsgegenständen

Doch nicht nur umsatzsteuerlich tun sich die Finanzbehörden mit Privatverkäufen schwer, auch ertragsteuerlich sind selbst nach der jüngsten Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 23 EStG) zur Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte längst nicht alle Zweifelsfragen geklärt. Auslöser der Neuregelung war wie so oft eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, in diesem Fall zur Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Gebrauchtwagenverkäufen. So zählten bis vor kurzem noch alle privaten Veräußerungsgeschäfte ohne jegliche Einschränkung zu den steuerbaren Einkünften. Dennoch ließen die Finanzämter Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs allzu gern außen vor, da bei diesen Wertsteigerungen üblicherweise von vornherein ausgeschlossen sind. Diese Erfahrung musste auch der kurzzeitige Besitzer eines BMWCabrios machen, der seinen im Januar gekauften Gebrauchtwagen im Oktober mit einem satten Verlust veräußert hatte. Von der beantragten Verlustverrechnung mit anderen Spekulationsgewinnen wollte sein Finanzamt freilich nichts wissen. Doch der BFH gab dem Kläger letztlich Recht und lehnte es ab, Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs mangels Wertsteigerungspotenzial aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen (BFHUrteil vom 22. April 2008, Az.: IX R 29/06).
Angesichts schwer kalkulierbarer Steuerausfälle hat der Gesetzgeber wie erwartet schnell die Notbremse gezogen: Seit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zwischen An und Verkauf steuerlich irrelevant. Dazu zählt die Gesetzesbegründung ausdrücklich Gebrauchtfahrzeuge. Bei Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern bleibt dagegen auch künftig Vorsicht angebracht, selbst wenn damit oft genug nur in Ausnahmefällen ein Verkaufsgewinn erzielt werden kann. Denn wer kann später schon entscheiden, ob die teuer eingekauften historischen Sitzmöbel Gebrauchsgegenstand oder Spekulationsobjekt waren?

Autor: Bernhard Lindgens



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