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Aktuelles aus dem Steuerrecht
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Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 08.07.2011
Zuzahlungen bei Firmenwagen
Schon 2007 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich mehreren Urteilen geklärt, inwieweit Zuzahlungen der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten privat mitgenutzter Firmenfahrzeuge deren lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteil mindern. Während der BFH die Zuzahlungen bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils nach der „EinProzentRegelung“ als abzugsfähige Werbungskosten (verteilt auf die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts am Fahrzeug) des Arbeitnehmers akzeptierte, lehnen die Finanzbehörden jeglichen
Werbungskostenabzug strikt ab. Allerdings dürfen die Zuzahlungen nach den neuen LohnsteuerRichtlinien 2011 (LStR 2011) nicht mehr nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil der privaten Mitbenutzung angerechnet werden. Bislang nicht im Zahlungsjahr mit dem lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteil verrechenbare Zuzahlungen der Arbeitnehmer gehen so nicht mehr verloren. Vom Arbeitnehmer selbst erworbene Sonderausstattungen bleiben bei der Ermittlung des für
die Anwendung der „EinProzentRegelung“ maßgeblichen Listenpreises ohnehin außer Betracht. Wichtig: Für den Unternehmer stellen derartige Zuzahlungen kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Lohnsteuerfreie Tankgutscheine
Eine Lohnbesteuerung von Tankgutscheinen darf nur dann unterbleiben, wenn die freiwillige Leistung des Arbeitgebers nicht als Barlohn eingestuft wird. Denn die monatliche 44 EuroFreigrenze, innerhalb der weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen, gilt ausschließlich für Sachzuwendungen. Dagegen haben Tankkarten und Tankgutscheine über einen festen Geldbetrag zumindest nach Auffassung der Finanzbehörden eine Zahlfunktion und wirken wie eine Firmenkreditkarte (Verwaltungsvorschrift der Oberfinanzdirektion
Hannover vom 24. April 2008, Aktenzeichen S 2334 – 281 – STO 212 ). Alternativ steht dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit offen, seine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 Prozent lohnzuversteuern. Dies gilt auch für den Vorteil aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zur Arbeitsstätte. Erlaubt ist die Pauschalversteuerung freilich maximal in Höhe des möglichen
Werbungskostenabzugs für Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.Dieser lohnsteuerlichen Behandlung von Tankgutscheinen ist der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. November 2010 in gleich mehreren Urteilen entgegen getreten. In den zugrunde liegenden Streitfällen ließen die Finanzrichter die Anwendung der 44 EuroFreigrenze selbst dann zu, wenn der Arbeitnehmer sich eine Tankstelle aussucht und seine Kosten im Nachhinein erstattet bekommt. Doch Vorsicht: Lässt sich der Arbeitgeber stattdessen den Tankgutschein
in bar auszahlen, verlangt selbst der BFH eine volle Lohnbesteuerung.
Haftung für hinterzogene Lohnsteuer
Bei Lohnsteuerausfällen verstehen die Finanzgerichte keinen Spaß. So erwarten sie von einem GmbHGeschäftsführer, dass dieser bei Liquiditätsengpässen alle zur Zahlung anstehenden Nettolöhne soweit kürzt, um aus den ihm zur Verfügung verbliebenen Mitteln noch die anteilige Lohnsteuer abführen zu können. Damit nicht genug müssen GmbHGeschäftsführer selbst dann mit einer Inanspruchnahme für nicht entrichtete Lohnsteuer rechnen, wenn die Nettolöhne mangels Liquidität aus privatem Vermögen gezahlt werden.
Aber auch Arbeitgeber haften nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für bewusst von ihren Arbeitnehmern falsch einbehaltene Lohnsteuer und können sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnisse berufen. Im Streitfall hatte eine für die Lohnbuchhaltung zuständige Personalleiterin jahrelang ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert (BFHEntscheidung vom 21. April 2010, Aktenzeichen VI R 29/08).
Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers
Weist ein Unternehmer in seinen Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer aus, schuldet er den Betrag als „Strafsteuer“ (§ 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG ). Dies gilt dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 2011 (Az.: V R 39/09) auch bei formal fehlerhaften Rechnungen. Im Streitfall hatte der Kläger in seinen Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl die betreffenden Lieferungen nie ausgeführt wurden. Als die Betrügerei aufflog, begegnete er den Umsatzsteuernachforderungen des Finanzamts
mit dem spitzfindigen Argument, dass der Rechnungsempfänger wegen der fehlenden Angabe der Lieferzeitpunkte ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei und er die Beträge deswegen auch nicht an das Finanzamt zahlen müsse. Dieser Rechtsauffassung erteilten die BFHRichter in letzter Instanz eine deutliche Abfuhr: Zweck der Regelung sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das
die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Dabei sei es keineswegs erforderlich, dass die Rechnung alle geforderten Pflichtangaben enthalte. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur einer Pflichtangabe ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.
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