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Zu früh gefreut!
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Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 04.10.2010
Wegen der zunehmend unternehmerfreundlichen Rechtsprechung haben die Finanzbehörden ihre strengen Nachweispflichten bei innergemeinschaft- lichen Lieferungen entschärfen müssen.
Sorgfalt bleibt dennoch angebracht.
Trotz der seit Einführung des EU-Binnenmarktes grassierenden Umsatzsteuerbetrügereien hatten der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst übereinstimmend die Anforderungen an den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen deutlich heruntergeschraubt. Zu Gunsten steuerehrlicher Unternehmer darf eine Umsatzsteuerbefreiung seither nicht mehr allein mit dem Hinweis auf verspätet erbrachte Nachweise versagt werden. Die neuen unternehmerfreundlichen Entscheidungen wurden von den deutschen Finanzbehörden zwar zeitnah umgesetzt, angesichts drohender Steuerausfälle formulierten sie dabei jedoch auch völlig neue Nachweispflichten und handelten sich prompt heftige Kritik nicht nur seitens der Wirtschaftsverbände ein.
So stieß auch bei den BFH-Richtern das Verlangen auf Ablehnung, in Abholfällen die Identität des Abnehmers durch Passkopie feststellen zu lassen und bei Vertretungsberechtigten – zu denen auch Geschäftsführer zählen - deren Berechtigung mittels weiterer Belege wie beispielsweise aktueller Handelsregisterauszüge zu untermauern. Holt ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand ab, sollte der Beauftragte nach den Vorstellungen der Finanzbehörden gar belegen, dass er vom Abnehmer tatsächlich mit der Entgegennahme des Liefergegenstands beauftragt wurde.
K.O.-Kriterium Identitätsnachweis
Auf diese in der Praxis wohl nur schwerlich erfüllbaren Forderungen haben die deutschen Finanzbehörden jetzt zwar grundsätzlich verzichtet. Zwei Hintertürchen ließen sie sich aber doch offen: Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5. Mai 2010 ( IV D 3 – S 7141/08/100001 -, wegen der Länge von 21 Seiten nicht im Faxabruf) muss in zweifelhaften Abholfällen ein Vergleich der laut Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erforderlichen eigenhändigen Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten auf dessen Versicherung zur Beförderung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet mit einer Passkopie möglich sein. In Zweifelsfällen dürfen die Finanzämter darüber hinaus auch weiterhin die Vorlage einer Vollmacht des Abholers sowie den Nachweis der Legitimation verlangen. Um die rechtzeitige Beschaffung einer Passkopie oder Abholvollmacht kommt folglich auch künftig kein im innergemeinschaftlichen Handel tätiges Unternehmen umhin, da sich Zweifel an der Person des Abnehmers häufig erst bei späteren Außenprüfungen ergeben und die Vorlage belastbarer Belege im Nachhinein allzu oft unmöglich ist. Vorsicht ist zudem beim Ausfüllen der obligatorischen Empfangsbestätigung und Abnehmerversicherung geboten: Nach dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010 müssen neuerdings beide Belege Name und Anschrift des Abnehmers sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers enthalten.
Harsche Kritik seitens der Wirtschaftsverbände ernteten die Finanzbehörden im vergangenen Jahr auch für ihre Ankündigung, künftig nur noch vollständig ausgefüllte CMR-Frachtbriefe als Versendungsbelege zu akzeptieren, aus denen sich die tatsächliche Übergabe der Liefergegenstände an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erkennen lässt. Auch hier haben sich die Finanzbehörden die großzügigere Auffassung des BFH zu Eigen gemacht, wonach der Versendungsnachweis vom Lieferanten sehr wohl durch einen CMR-Frachtbrief ohne die (in Feld 24) vorgesehene Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort geführt werden kann. Dies gilt freilich nur dann, wenn keine ernstlichen Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung aufkommen. Ansonsten steht bei einer fehlenden Empfangsbestätigung des Abnehmers in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der liefernde Unternehmer in der Pflicht, den Grenzübertritt in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Zeit dafür bleibt ihm reichlich, denn fehlende Belege brauchen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung erst bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.
Autor: Bernhard Lindgens
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