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Dritter Anlauf

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 06.07.2010


Steuerlich werden Vermögensübertragungen schon seit 2008 nur noch eingeschränkt begünstigt. Zwei Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzbehörden jetzt Stellung bezogen.

Schon lange vor der weltweiten Finanzkrise stießen Erfolgsbeteiligungen am eigenen Unternehmen bei deutschen Arbeitnehmern auf wenig Gegenliebe. Daran hat auch die verbesserte steuerliche Förderung kaum etwas geändert, mit der das im europäischen Vergleich bemerkenswert geringe Interesse an Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nachhaltig geweckt werden sollte.

So wurde der steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag etwa für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen deutlich erhöht. Ab dem 1. April 2009 beträgt er nun 360 Euro statt zuvor lediglich 135 Euro. Geringverdiener mit einem Einkommen von bis zu 20.000 Euro (40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) profitieren überdies von der Anhebung des Fördersatzes für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen auf 20 Prozent der jährlichen Sparrate von bis zu 400 Euro.

Wichtig: Anders als sonst im Steuerrecht üblich bezieht sich der steuerfreie Höchstbetrag nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das jeweilige Dienstverhältnis. Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, darf der Steuerfreibetrag nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2009 (– IV C 5 – S 2347/09/10002 –) deswegen auch mehrfach in Anspruch genommen werden.

 

Vermögensbildungsgesetz: Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Für welche Vermögensbeteiligungen Steuervorteile in Frage kommen, bestimmt sich nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Begünstigt ist - unter anderem - die Überlassung von

  • Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
  • Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden,
  • Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes,
  • Genuss-Scheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den Genuss-Scheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
  • Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz anzusehen ist sowie
  • Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich des 5. VermBG zum Geschäftsbetrieb befugt ist.

 

Für die Befreiung setzt die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nummer 39 EStG) allerdings voraus, dass die angebotene Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Zum begünstigten Personenkreis zählen die Finanzbehörden in ihrer Verwaltungsvorschrift zudem alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis während der Mutterschutzfristen, Elternzeit oder Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ruht. Gleiches gilt für die Freistellungsphase einer Alterszeitvereinbarung. Steuervorteile winken auch früheren Arbeitnehmern, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung noch als Arbeitslohn für die im Rahmen des früheren Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung überlassen wird.

Liquidität erhalten

Ungeachtet dieser Verbesserungen wurde zuletzt vor allem die mangelnde Förderung von Entgeltumwandlungen als Hindernis für eine nennenswerte Verbreitung von Erfolgsbeteiligungen heftig kritisiert. Nicht ohne Grund, denn steuer- und sozialversicherungsfrei blieben Vermögensbeteiligungen bislang nur, wenn sie vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet wurden. Vor dem Hintergrund der durch die fortwährende Wirtschaftskrise verursachten Liquiditätsengpässe vieler Unternehmen hat der Gesetzgeber schlussendlich ein Einsehen gehabt und die Förderung rückwirkend auch auf Entgeltumwandlungen ausgeweitet. Ab 2009 ist es Unternehmen damit möglich, einen Teil der Bruttobezüge ihrer Arbeitnehmer mit Anteilen am eigenen Unternehmen zu begleichen und dadurch zusätzlich zu den Steuervorteilen die eigene Liquidität zu stärken.

Fallbeispiele: Steuerfreie Kapitalbeteiligungen

Beispiel 1:
Im Mai 2010 bietet ein Unternehmen allen Mitarbeitern eigene Aktien zum Stückpreis von 100 Euro an. Zum Zeitpunkt des Angebots betrug der Börsenkurs 170 Euro. Die Aushilfskraft A mit einem Jahreseinkommen von 18.000 Euro macht von der Offerte Gebrauch und erwirbt zehn Aktien. Aufgrund starker Kursschwankungen infolge der Schuldenkrise einzelner europäischer Mitgliedstaaten beträgt der Kurswert am Tag der Ausbuchung der Aktien beim Unternehmen im Juni 2010 nur noch 130 Euro.

Beispiel 2:
Im Juli 2010 räumt ein Unternehmen allen Mitarbeitern nicht handelbare Aktienoptionsrechte zum Erwerb von jeweils fünfzig Unternehmensaktien zum Stückpreis von 100 Euro ein; der Börsenkurs betrug zu diesem Zeitpunkt 170 Euro. Der Vertriebsleiter V nimmt das Angebot an und übt sein Aktienoptionsrecht im November 2010 aus. Wegen einer zwischenzeitlichen Beruhigung der Finanzmärkte steigt der Kurswert am Tag der Ausbuchung der Aktien beim Unternehmen auf 200 Euro.

Doch Vorsicht: Während der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für Entgeltumwandlungen in wertgleiche Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung im Jahr 2010 immerhin 2.640 Euro (monatlich 220 Euro) beträgt, verbleibt es für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen pro Dienstverhältnis bei jährlich 360 Euro. Da die für Sachzuwendungen und Geschenke an eigene Arbeitnehmer oder Dritte ansonsten zulässige 30-prozentige Pauschalbesteuerung im Einkommensteuergesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss der übersteigende Wert in solchen Fällen stets mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers lohnversteuert werden.


aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Bernhard Lindgens

 



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